immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Akteur Akteure & Qualifikationen · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

DIN EN ISO/IEC 17024 (Sachverständiger) — Definition

Definition

DIN EN ISO/IEC 17024 ist eine internationale Norm für die Zertifizierung von Sachverständigen. Sie regelt die Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Personen-Akkreditierungen. Im Immobilienbereich ist die Zertifizierung nach 17024 eine gleichwertige Alternative zur ö.b.u.v.-Bestellung und in vielen Bereichen — insbesondere bei Banken und im internationalen Kontext — anerkannt.

Voraussetzungen

  • Fachliche Qualifikation — Studium, Berufserfahrung, Weiterbildungen
  • Praktische Eignung — Referenzgutachten, Fachgespräche
  • Persönliche Integrität — Führungszeugnis, Versicherungsschutz
  • Bestehende Zertifizierungsprüfung vor einer akkreditierten Stelle
  • Regelmäßige Re-Zertifizierung alle 5 Jahre

Akkreditierte Zertifizierungsstellen in Deutschland

  • HypZert GmbH (Banken-fokussiert)
  • DIA Consulting AG
  • TÜV-Rheinland Zertifizierungen
  • Sprengnetter-Akademie

Akkreditierungen für Bewertung

StufeBezeichnungAnwendung
CIS HypZert (S)StandardWohnimmobilien
CIS HypZert (F)FinanzierungBankenbewertung, BelWertV
CIS HypZert (MLV)Beleihungswerterweiterte Bankgutachten
REV (TEGoVA Recognised European Valuer)Europainternational

Anerkennung

  • Banken — DIN-17024-Zertifizierung wird in der BelWertV explizit anerkannt
  • Gerichte — meist gleichwertig zu ö.b.u.v.
  • Finanzämter — anerkannt für § 198-BewG-Gutachten

Häufige Fragen

Was ist besser: ö.b.u.v. oder DIN 17024? Beide gleichwertig. ö.b.u.v. hat höhere Tradition in Gerichten, 17024 ist internationaler.

Quellen: DIN EN ISO/IEC 17024 · BelWertV · § 36 GewO · Stand Juni 2026.

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Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.