Definition
Der Mindestwert ist nach Bewertungsgesetz (BewG) die Untergrenze der steuerlichen Bewertung einer Immobilie. Er entspricht dem Wert des Grundstücks (Bodenwert) und wird angesetzt, wenn das nach BewG vorgesehene Bewertungsverfahren einen niedrigeren Wert ergeben würde als der reine Bodenwert.
Anwendung
Bei stark abgewohnten oder mit Lasten belegten Gebäuden kann das Ertragswertverfahren rechnerisch einen Gebäudewert nahe Null ergeben. In diesem Fall greift der Mindestwert: das Grundstück allein bleibt der untere steuerliche Anker.
Beispiel
Mietshaus, sehr alt, geringe Miete, hohe Bewirtschaftungskosten:
- Rechnerischer Ertragswert: 180.000 €
- Bodenwert (Grundstück 400 m² × 600 €/m²): 240.000 €
- Mindestwert (= Bodenwert): 240.000 €
Das Finanzamt setzt 240.000 €, nicht 180.000 €.
Häufige Fragen
Gilt der Mindestwert auch für den Verkehrswert nach BauGB? Nein, der Mindestwert ist nur ein BewG-Konstrukt. Der Verkehrswert kann methodisch auch unter den Bodenwert fallen (bei stark belasteten Grundstücken).
Quellen: § 184 BewG · §§ 176 ff. BewG · Stand Juni 2026.