immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Verfahren Bewertungsverfahren · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Residualwertverfahren — Definition

Definition

Das Residualwertverfahren ermittelt den Wert eines Entwicklungsgrundstücks durch Rückrechnung vom späteren Verkaufserlös: Vom prognostizierten Erlös der fertig entwickelten Immobilie werden Baukosten, Nebenkosten, Finanzierungskosten und Projektentwickler-Gewinn abgezogen. Der Residualwert ist der maximale Grundstückspreis, den ein Investor wirtschaftlich zahlen kann.

Vorgehen

  1. Marktwert der fertigen Immobilie prognostizieren
  2. − Baukosten (inkl. Architekt, Genehmigung)
  3. − Vermarktungskosten
  4. − Finanzierungskosten während der Projektphase
  5. − Risiko- und Gewinnzuschlag des Entwicklers (typ. 12–18 %)
  6. = Residualwert des Grundstücks

Beispielrechnung

Wohnbaugrundstück, 1.500 m², Projektierung für 12 Eigentumswohnungen:

PositionWert
Erwarteter Verkaufserlös6.000.000 €
− Baukosten−3.000.000 €
− Nebenkosten und Finanzierung−600.000 €
− Vermarktungskosten−250.000 €
− Entwickler-Marge (15 %)−900.000 €
Residualwert (Grundstück)1.250.000 €

Anwendung

  • Projektentwickler bei der Kaufpreiskalkulation
  • Bewertung von baureifen, noch unbebauten Grundstücken
  • Bewertung von Sanierungsobjekten („Wert nach Renovierung”)

Häufige Fragen

Ist das Verfahren in der ImmoWertV geregelt? Nein, es ist nicht im Kanon der drei amtlichen Verfahren. Es wird ergänzend angewandt.

Wie unterscheidet es sich vom Vergleichswertverfahren? Beim Vergleichswertverfahren wird der Wert aus tatsächlichen Verkäufen abgeleitet. Beim Residualwertverfahren wird der Wert aus einer Projektkalkulation abgeleitet — bei fehlenden Vergleichsdaten unverzichtbar.

Quellen: Projektentwicklungs-Literatur · TEGoVA · Stand Juni 2026.

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Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.