immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Grundstück Grundstück & Bauland · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Bezugsgrundstück (BRW) — Definition

Definition

Das Bezugsgrundstück ist das fiktive Standard-Grundstück, für das der Bodenrichtwert einer Richtwertzone gilt. Es ist durch Nutzungsart, Entwicklungszustand, Geschossflächenzahl, Bauweise und typische Grundstücksgröße charakterisiert. Weicht ein konkretes Grundstück vom Bezugsgrundstück ab, sind Umrechnungskoeffizienten anzuwenden.

Typische Bezugs-Eigenschaften

In NRW werden im BORIS-Datensatz folgende Bezugs-Eigenschaften je Zone ausgewiesen:

  • NUTA — Nutzungsart (z.B. W, WA, MI, MK)
  • ENTW — Entwicklungszustand (B = baureif)
  • GFZ — Geschossflächenzahl
  • Bauweise — offen / geschlossen / Reihenhaus
  • FLAE — typische Bezugs-Grundstücksgröße (z.B. 300 m²)
  • BEIT — beitragsfrei / beitragspflichtig

Beispiel

Bodenrichtwertzone Köln-Lindenthal, BRW 800 €/m², Bezugs-Eigenschaften:

  • NUTA: WR (reines Wohngebiet)
  • ENTW: B (baureif)
  • GFZ: 0,8
  • Bauweise: offen
  • FLAE: 400 m²
  • BEIT: beitragsfrei

Ein konkretes Grundstück mit 800 m² (statt 400) wird über einen Umrechnungskoeffizienten korrigiert.

Häufige Fragen

Wo finde ich die Bezugs-Eigenschaften? Im BORIS-NRW-Portal — Klick in die Karte zeigt die vollständigen Zone-Eigenschaften.

Quellen: ImmoWertV § 14 · BORIS-NRW · Stand Juni 2026.

Indikative Marktwert-Einschätzung

Indikative Marktwert-Einordnung für Ihre Adresse

Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.