immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Grundstück Grundstück & Bauland · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Erschließungsbeitrag — Definition

Definition

Der Erschließungsbeitrag ist die Kostenbeteiligung des Grundstückseigentümers an der erstmaligen Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen — typisch Straße, Gehweg, Beleuchtung, ggf. Entwässerung. Er ist in §§ 127–135 BauGB geregelt. Die Gemeinden tragen einen Eigenanteil von mindestens 10 %; den Rest legen sie auf die Anlieger um.

Welche Maßnahmen sind beitragspflichtig?

  • Anlegen einer öffentlichen Straße
  • Gehwege, Radwege, Parkstreifen
  • Entwässerungsanlagen (Schmutz-/Regenwasserkanal)
  • Straßenbeleuchtung, Begrünung
  • ggf. Lärmschutz

Nicht beitragspflichtig: Wasserversorgung, Strom, Gas, Telekommunikation — das sind privatwirtschaftliche Anschlüsse.

Berechnung

Die Gesamtkosten der Maßnahme (abzüglich Gemeinde-Eigenanteil) werden auf die anliegenden Grundstücke verteilt — typisch nach:

  • Grundstücksgröße
  • Grundstücksbreite an der Straße („Front”)
  • Geschossanzahl

In NRW gelten die Kommunalabgabengesetz-Vorgaben (KAG NRW); die Kommunen erlassen Satzungen.

Typische Höhe

LageBeitrag
EFH-Grundstück 500 m² in Standardlage5.000 – 15.000 €
Großes Grundstück, breite Front15.000 – 30.000 €
Innenstadt, Geschäftslage25.000 – 80.000 €

Wann fällt der Beitrag an?

  • Bei erstmaliger Erschließung eines bisher unerschlossenen Gebiets
  • Bei Verbesserungs- oder Ausbaumaßnahmen (separater Ausbaubeitrag nach KAG)
  • NRW hat 2023/24 die Straßenbaubeiträge weitgehend abgeschafft

Häufige Fragen

Bin ich beitragspflichtig, wenn die Straße schon existiert? Bei Erstherstellung ja. Bei reiner Sanierung (z.B. Belagserneuerung) nein.

Was steht im Bodenrichtwert? Ob der BRW „beitragsfrei” oder „beitragspflichtig” gilt — Spalte BEIT in BORIS-NRW.

Quellen: §§ 127–135 BauGB · KAG NRW · Stand Juni 2026.

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Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.