Definition
Der Erschließungsbeitrag ist die Kostenbeteiligung des Grundstückseigentümers an der erstmaligen Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen — typisch Straße, Gehweg, Beleuchtung, ggf. Entwässerung. Er ist in §§ 127–135 BauGB geregelt. Die Gemeinden tragen einen Eigenanteil von mindestens 10 %; den Rest legen sie auf die Anlieger um.
Welche Maßnahmen sind beitragspflichtig?
- Anlegen einer öffentlichen Straße
- Gehwege, Radwege, Parkstreifen
- Entwässerungsanlagen (Schmutz-/Regenwasserkanal)
- Straßenbeleuchtung, Begrünung
- ggf. Lärmschutz
Nicht beitragspflichtig: Wasserversorgung, Strom, Gas, Telekommunikation — das sind privatwirtschaftliche Anschlüsse.
Berechnung
Die Gesamtkosten der Maßnahme (abzüglich Gemeinde-Eigenanteil) werden auf die anliegenden Grundstücke verteilt — typisch nach:
- Grundstücksgröße
- Grundstücksbreite an der Straße („Front”)
- Geschossanzahl
In NRW gelten die Kommunalabgabengesetz-Vorgaben (KAG NRW); die Kommunen erlassen Satzungen.
Typische Höhe
| Lage | Beitrag |
|---|---|
| EFH-Grundstück 500 m² in Standardlage | 5.000 – 15.000 € |
| Großes Grundstück, breite Front | 15.000 – 30.000 € |
| Innenstadt, Geschäftslage | 25.000 – 80.000 € |
Wann fällt der Beitrag an?
- Bei erstmaliger Erschließung eines bisher unerschlossenen Gebiets
- Bei Verbesserungs- oder Ausbaumaßnahmen (separater Ausbaubeitrag nach KAG)
- NRW hat 2023/24 die Straßenbaubeiträge weitgehend abgeschafft
Häufige Fragen
Bin ich beitragspflichtig, wenn die Straße schon existiert? Bei Erstherstellung ja. Bei reiner Sanierung (z.B. Belagserneuerung) nein.
Was steht im Bodenrichtwert? Ob der BRW „beitragsfrei” oder „beitragspflichtig” gilt — Spalte BEIT in BORIS-NRW.
Quellen: §§ 127–135 BauGB · KAG NRW · Stand Juni 2026.