immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Faktor Verfahrens-Faktoren · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Gesamtnutzungsdauer — Definition

Definition

Die Gesamtnutzungsdauer (GND) ist die maximale Anzahl an Jahren, die ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Unterhaltung wirtschaftlich nutzbar ist. Sie ist eine typisierte Größe nach Gebäudeart und wird in der Anlage 3 der ImmoWertV verbindlich festgelegt. Aus Gesamtnutzungsdauer und Alter ergibt sich die Restnutzungsdauer.

Typische Werte (Anlage 3 ImmoWertV)

GebäudeartGesamtnutzungsdauer (Jahre)
Einfamilienhaus80
Reihenhaus80
Mehrfamilienhaus80
Gemischt genutztes Gebäude70
Bürogebäude60
Geschäfts-/Einzelhandel50
Hotel40
Lagerhalle, Logistik40
Industriegebäude40
Gartenhaus, Garage60

Wichtig: Gesamtnutzungsdauer ≠ physische Lebensdauer

Die Gesamtnutzungsdauer ist wirtschaftlich, nicht baulich. Ein Gebäude kann technisch hundert Jahre stehen, wirtschaftlich aber bereits nach 80 Jahren unrentabel sein, weil Modernisierungsbedarf, Energetik oder Marktanforderungen den Weiterbetrieb unattraktiv machen.

Häufige Fragen

Verlängert eine Sanierung die Gesamtnutzungsdauer? Nein — die GND ist typisiert. Eine Sanierung verlängert nur die Restnutzungsdauer (über die ImmoWertV-Modernisierungsstufen).

Was, wenn die Gebäudeart nicht in der Tabelle steht? Der Sachverständige wählt die nächste vergleichbare Gebäudeart oder begründet einen Wert.

Quellen: § 4 ImmoWertV · Anlage 3 ImmoWertV · Stand Juni 2026.

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Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.