Definition
§ 193 BauGB verpflichtet die Gutachterausschüsse, eine Kaufpreissammlung zu führen — eine systematische Erfassung aller notariell beurkundeten Grundstücks- und Immobilienverkäufe in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie ist die zentrale Datenbasis für Bodenrichtwerte, Marktanpassungsfaktoren und Verkehrswertgutachten.
Inhalte der Kaufpreissammlung
Pro Transaktion werden erfasst:
- Kaufpreis und Verkaufsdatum
- Grundstücksdaten (Größe, Lage, NUTA)
- Gebäudedaten (Baujahr, Wohnfläche, Zustand)
- Vertragsbesonderheiten (Erbbaurecht, Nießbrauch)
- Käufer- und Verkäufertypen (anonymisiert)
Meldepflicht
Nach § 195 BauGB sind Notare verpflichtet, jeden beurkundeten Verkauf unverzüglich an den Gutachterausschuss zu melden. Die Meldung ist kostenfrei und vollständig.
Zugang
Die Daten sind in der Regel nicht öffentlich zugänglich (Datenschutz, Persönlichkeitsrechte). Auszüge werden gegen Gebühr an Sachverständige, Gerichte, Finanzämter und qualifizierte Anwender abgegeben. In NRW erfolgt die zentrale Aufbereitung über die AKS NRW (Automatisierte Kaufpreissammlung).
Häufige Fragen
Wie viele Verkäufe sind erfasst? In NRW pro Jahr ca. 200.000–250.000 Transaktionen.
Quellen: §§ 193, 195 BauGB · Gutachterausschussverordnung NRW · Stand Juni 2026.