immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Recht Rechtsbegriffe · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

§ 193 BauGB — Kaufpreissammlung

Definition

§ 193 BauGB verpflichtet die Gutachterausschüsse, eine Kaufpreissammlung zu führen — eine systematische Erfassung aller notariell beurkundeten Grundstücks- und Immobilienverkäufe in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie ist die zentrale Datenbasis für Bodenrichtwerte, Marktanpassungsfaktoren und Verkehrswertgutachten.

Inhalte der Kaufpreissammlung

Pro Transaktion werden erfasst:

  • Kaufpreis und Verkaufsdatum
  • Grundstücksdaten (Größe, Lage, NUTA)
  • Gebäudedaten (Baujahr, Wohnfläche, Zustand)
  • Vertragsbesonderheiten (Erbbaurecht, Nießbrauch)
  • Käufer- und Verkäufertypen (anonymisiert)

Meldepflicht

Nach § 195 BauGB sind Notare verpflichtet, jeden beurkundeten Verkauf unverzüglich an den Gutachterausschuss zu melden. Die Meldung ist kostenfrei und vollständig.

Zugang

Die Daten sind in der Regel nicht öffentlich zugänglich (Datenschutz, Persönlichkeitsrechte). Auszüge werden gegen Gebühr an Sachverständige, Gerichte, Finanzämter und qualifizierte Anwender abgegeben. In NRW erfolgt die zentrale Aufbereitung über die AKS NRW (Automatisierte Kaufpreissammlung).

Häufige Fragen

Wie viele Verkäufe sind erfasst? In NRW pro Jahr ca. 200.000–250.000 Transaktionen.

Quellen: §§ 193, 195 BauGB · Gutachterausschussverordnung NRW · Stand Juni 2026.

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Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.