immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Quelle Daten & Quellen · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Kaufpreissammlung — Definition

Definition

Die Kaufpreissammlung ist die systematische Erfassung aller notariell beurkundeten Grundstücks- und Immobilienverkäufe durch die Gutachterausschüsse. Sie ist die zentrale Datenbasis für Bodenrichtwerte, Marktanpassungsfaktoren und Verkehrswertgutachten. Rechtsgrundlage: § 193 BauGB, Meldepflicht der Notare nach § 195 BauGB.

Was wird erfasst?

DatentypInhalt
Kaufpreistatsächlich beurkundeter Preis
VerkaufsdatumDatum der Beurkundung
GrundstücksdatenLage, Fläche, NUTA
GebäudedatenBaujahr, Wohnfläche, Zustand
VertragsbesonderheitenErbbaurecht, Wohnrecht, Ratenkauf
Käufer/Verkäufer-Typanonymisiert (Privatperson, Firma, GmbH)

Meldepflicht der Notare

Nach § 195 BauGB sind Notare verpflichtet, jeden Verkauf unverzüglich und gebührenfrei an den Gutachterausschuss zu melden. Die Daten umfassen den Notarvertrag plus Anhänge.

Verwendung

Datenschutz

Die Kaufpreissammlung enthält personenbezogene Daten und ist deshalb nicht öffentlich. Auszüge werden nur an Berechtigte (Sachverständige, Behörden, Gerichte) gegen Gebühr und in anonymisierter Form abgegeben.

Häufige Fragen

Wie viele Verkäufe sind in NRW jährlich erfasst? Ca. 200.000–250.000 Transaktionen pro Jahr.

Sind Erbschaften erfasst? Nein — nur entgeltliche Verkäufe. Erbschaften werden separat steuerlich erfasst.

Quellen: §§ 193, 195 BauGB · Stand Juni 2026.

Vertiefen Sie das Thema im Ratgeber
Vergleichswertverfahren erklärt
Wert aus echten Kaufpreisen
Artikel öffnen →
Indikative Marktwert-Einschätzung

Indikative Marktwert-Einordnung für Ihre Adresse

Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

Amtliche Datenbasis BORIS-NRW Lizenz dl-de/zero-2-0 Kostenlos
Werte abrufen
Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.