immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Recht Rechtsbegriffe · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

§ 196 BauGB — Bodenrichtwerte

Definition

§ 196 BauGB ist die zentrale Norm für die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten in Deutschland. Sie verpflichtet die Gutachterausschüsse, jährlich zum Stichtag 1. Januar Bodenrichtwerte für Richtwertzonen zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Kerninhalt

Auszug § 196 Abs. 1 BauGB: „Aufgrund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands (Bodenrichtwerte) zu ermitteln.”

Verpflichtete Stellen

  • Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in den Städten und Kreisen
  • Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für die operative Umsetzung
  • Landesvermessungsbehörden (in NRW: Geobasis NRW) für die zentrale Bereitstellung

Veröffentlichungspflicht

§ 196 Abs. 3 BauGB regelt: Die Bodenrichtwerte sind allen Interessierten zugänglich zu machen — in NRW kostenlos über das Portal BORIS-NRW seit 2016.

Stichtag und Frequenz

  • Stichtag: 1. Januar jeden Jahres
  • Veröffentlichung: typisch bis Ende März des Jahres
  • Aktualisierung: jährlich verpflichtend

Verhältnis zu anderen Normen

  • § 192 BauGB — bildet die Gutachterausschüsse
  • § 193 BauGB — regelt die Kaufpreissammlung als Datenbasis
  • § 195 BauGB — verpflichtet Notare zur Meldung von Verkäufen
  • ImmoWertV § 14 — Anforderungen an Bodenrichtwerte für die Bewertung

Häufige Fragen

Sind Bodenrichtwerte kostenpflichtig? In NRW kostenlos online. In anderen Bundesländern teils Gebühren.

Werden alle Bodenrichtwerte einmal jährlich aktualisiert? Ja, nach § 196 BauGB ist die jährliche Fortschreibung verpflichtend.

Quellen: § 196 BauGB, zuletzt geändert 2023 · ImmoWertV · BORIS-NRW · Stand Juni 2026.

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Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.