Definition
§ 196 BauGB ist die zentrale Norm für die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten in Deutschland. Sie verpflichtet die Gutachterausschüsse, jährlich zum Stichtag 1. Januar Bodenrichtwerte für Richtwertzonen zu ermitteln und zu veröffentlichen.
Kerninhalt
Auszug § 196 Abs. 1 BauGB: „Aufgrund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands (Bodenrichtwerte) zu ermitteln.”
Verpflichtete Stellen
- Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in den Städten und Kreisen
- Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für die operative Umsetzung
- Landesvermessungsbehörden (in NRW: Geobasis NRW) für die zentrale Bereitstellung
Veröffentlichungspflicht
§ 196 Abs. 3 BauGB regelt: Die Bodenrichtwerte sind allen Interessierten zugänglich zu machen — in NRW kostenlos über das Portal BORIS-NRW seit 2016.
Stichtag und Frequenz
- Stichtag: 1. Januar jeden Jahres
- Veröffentlichung: typisch bis Ende März des Jahres
- Aktualisierung: jährlich verpflichtend
Verhältnis zu anderen Normen
- § 192 BauGB — bildet die Gutachterausschüsse
- § 193 BauGB — regelt die Kaufpreissammlung als Datenbasis
- § 195 BauGB — verpflichtet Notare zur Meldung von Verkäufen
- ImmoWertV § 14 — Anforderungen an Bodenrichtwerte für die Bewertung
Häufige Fragen
Sind Bodenrichtwerte kostenpflichtig? In NRW kostenlos online. In anderen Bundesländern teils Gebühren.
Werden alle Bodenrichtwerte einmal jährlich aktualisiert? Ja, nach § 196 BauGB ist die jährliche Fortschreibung verpflichtend.
Quellen: § 196 BauGB, zuletzt geändert 2023 · ImmoWertV · BORIS-NRW · Stand Juni 2026.