immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Faktor Verfahrens-Faktoren · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Wertverbesserung — Definition

Definition

Eine Wertverbesserung ist ein Aufschlag auf den methodisch ermittelten Wert einer Immobilie, der über die normale Bewertung hinaus durch besondere Umstände begründet ist. Sie ist das Spiegelbild der Wertminderung und entsteht typisch durch Modernisierung, Lageaufwertung oder rechtliche Verbesserungen.

Typische Anlässe

  • Energetische Modernisierung (verlängert Restnutzungsdauer)
  • Anbau, Aufstockung, Dachausbau (zusätzliche Fläche)
  • Lageaufwertung (neue Infrastruktur, Verkehrsanbindung)
  • Bebauungsplan-Änderung (höhere GFZ, geänderte Nutzungsart)
  • Wegfall von Belastungen im Grundbuch
  • Sanierung von Altlasten

Bewertung

Wertverbesserungen werden im Gutachten separat ausgewiesen und entweder über angepasste Verfahrensgrößen (verlängerte Restnutzungsdauer, höherer Sachwertfaktor) oder als eigenständiger Aufschlag dargestellt.

Häufige Fragen

Sind reine Schönheitsreparaturen eine Wertverbesserung? In der Regel nein — sie zählen zur Instandhaltung.

Verändert ein Anbau die Bewertungsmethodik? Ja — der Anbau wird typischerweise mit eigener Restnutzungsdauer und eigenen NHK separat bewertet.

Quellen: ImmoWertV · Stand Juni 2026.

Indikative Marktwert-Einschätzung

Indikative Marktwert-Einordnung für Ihre Adresse

Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

Amtliche Datenbasis BORIS-NRW Lizenz dl-de/zero-2-0 Kostenlos
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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.