immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Sonderfall Sonderfälle & Steuer · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Wohnrecht (Bewertung) — Definition

Definition

Das Wohnrecht ist nach §§ 1093 ff. BGB ein dingliches Recht, eine fremde Immobilie oder Teile davon zu Wohnzwecken zu nutzen. Es ist enger gefasst als der Nießbrauch (kein Recht auf Vermietung) und führt in der Bewertung zu einem deutlichen Wertabschlag beim belasteten Grundstück.

Wohnrecht vs. Nießbrauch

AspektWohnrechtNießbrauch
Nutzungsumfangnur Wohnenalle Nutzungen, inkl. Vermietung
Übertragbar?nein (höchstpersönlich)beschränkt übertragbar
Erlöschenmit Tod des Berechtigtenmit Tod oder Vertragsende
Wertabschlag30–50 %40–70 %

Berechnung des Wohnrecht-Werts

Vereinfacht: Wohnrecht-Wert = Marktmiete vergleichbarer Wohnung × Kapitalisierungsfaktor

Beispiel: Großeltern haben Wohnrecht an einer Wohnung 80 m², Marktmiete 12 €/m²/Mo, 80 Jahre alt:

PositionWert
Jahres-Marktmiete (80 × 12 × 12)11.520 €
Kapitalisierungsfaktor (80-Jähriger)6,5
Wohnrecht-Wertrund 75.000 €

Steuerliche Behandlung

  • Schenkungsteuer — der Wert des Wohnrechts wird vom Wert der Schenkung abgezogen
  • Einkommensteuer — Wohnberechtigte versteuern keine geldwerte Eigenleistung
  • Erbschaft — bei Wegfall des Wohnrechts steigt der Wert des Eigentums entsprechend

Häufige Fragen

Wer trägt die Nebenkosten? Wird im Wohnrechtsvertrag geregelt. Standardmäßig zahlt der Berechtigte die laufenden Verbrauchskosten.

Wer trägt Sanierungskosten? Wird vertraglich geregelt — meist der Eigentümer, soweit es um substanzerhaltende Maßnahmen geht.

Quellen: §§ 1093 ff. BGB · §§ 14, 16 BewG · Stand Juni 2026.

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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.