immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Grundstück Grundstück & Bauland · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Geschossflächenzahl (GFZ) — Definition

Definition

Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viele Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Sie ist ein zentraler Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan und beeinflusst sowohl die Bebaubarkeit als auch den Wert eines Grundstücks erheblich. Geregelt in § 20 BauNVO.

Formel

GFZ = Geschossfläche (alle Geschosse) ÷ Grundstücksfläche

Beispielwerte

Bebauungtypische GFZ
Einfamilienhaus0,3 – 0,5
Reihenhaus / Doppelhaus0,5 – 0,7
Mehrfamilienhaus, locker0,8 – 1,2
Mehrfamilienhaus, geschlossen1,2 – 2,0
Innerstädtische Geschäftslage2,0 – 3,0
Hochhaus-Quartier3,0 – 5,0

Beispielrechnung

Grundstück 500 m², GFZ 0,6 im Bebauungsplan:

  • Maximal zulässige Geschossfläche: 500 × 0,6 = 300 m²
  • Bei 1,5-geschossiger Bebauung: rund 200 m² Grundfläche × 1,5 = 300 m²
  • Wohnfläche-Anteil typisch 75 % der Geschossfläche = rund 225 m² Wohnfläche

Bedeutung für den Wert

Die GFZ ist ein wertbestimmender Faktor. Eine höhere GFZ erlaubt mehr Wohnfläche je m² Grundstück und steigert den Bodenwert überproportional. Sie ist deshalb bei Bodenrichtwerten explizit mit ausgewiesen.

GFZ vs. GRZ

  • GFZ — Geschossflächenzahl: alle Geschosse zusammen
  • GRZ (Grundflächenzahl) — Anteil des Grundstücks, der überbaut werden darf

Häufige Fragen

Wo finde ich die GFZ für mein Grundstück? Im Bebauungsplan der Stadt (Bauamt, Online-Portal).

Was, wenn der Bebauungsplan keine GFZ vorgibt? Dann gilt der § 34 BauGB („Einfügen in die Umgebungsbebauung”), und die ortsübliche Bebauungsdichte ist maßgeblich.

Quellen: § 20 BauNVO · § 34 BauGB · Stand Juni 2026.

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Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.