immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Merkmal Lage & Objektmerkmale · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Wohnfläche vs. Nutzfläche — Definition

Definition

Wohnfläche und Nutzfläche sind in der Immobilienbewertung unterschiedliche Größen, die häufig verwechselt werden. Die Wohnfläche bezieht sich auf die zum Wohnen genutzten Räume nach Wohnflächenverordnung; die Nutzfläche umfasst nach DIN 277 alle Räume mit eigener Nutzungsfunktion — auch Keller, Garage und Lagerräume.

Abgrenzung

BereichWohnflächeNutzfläche
Wohn- und Schlafräume100 %100 %
Küche, Bad100 %100 %
Flur, Treppe100 %100 %
Balkon, Terrasse25 %0 % (separat als Nebenfläche)
Wintergarten unbeheizt50 %100 %
Keller mit Wohnnutzung100 %100 %
Keller mit Lagerfunktion0 %100 %
Tiefgaragenstellplatz0 %100 %
Heizungsraum0 %100 %

Brutto-Grundfläche (BGF)

Die BGF nach DIN 277 ist die Außenmaß-Fläche aller Geschosse. Sie ist die Bezugsgröße für die Normalherstellungskosten (NHK) im Sachwertverfahren. Faustregel: Wohnfläche ≈ 80 % der BGF.

Bedeutung für die Bewertung

  • Vergleichswert / IRW — typisch €/m² Wohnfläche
  • Sachwert — NHK je m² BGF (nicht Wohnfläche!)
  • Vermietung — Wohnfläche entscheidend für die Kaltmiete

Häufige Fragen

Wie unterscheide ich beide bei der Inserierung? Wohnflächen-Angabe ist Standard bei Wohnimmobilien. Bei Gewerbe und Spezialimmobilien wird Nutzfläche genutzt.

Quellen: WoFlV · DIN 277 · ImmoWertV · Stand Juni 2026.

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Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.