immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Faktor Verfahrens-Faktoren · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Alterswertminderung — Definition und Berechnung

Definition

Die Alterswertminderung ist der Wertabschlag vom Gebäude-Neubauwert im Sachwertverfahren, der die abgelaufene Nutzungsdauer berücksichtigt. Sie wird linear über die Gesamtnutzungsdauer angesetzt: je älter das Gebäude, desto höher der Abschlag. Geregelt in § 38 ImmoWertV.

Formel

Alterswertminderung (%) = abgelaufene Nutzungsdauer ÷ Gesamtnutzungsdauer × 100

Bei Modernisierung verlängert sich die Restnutzungsdauer — entsprechend reduziert sich die rechnerische Alterswertminderung.

Beispielrechnung

Einfamilienhaus, Baujahr 1985, ohne Sanierung:

PositionWert
Gesamtnutzungsdauer (EFH)80 Jahre
Alter zum Stichtag 202641 Jahre
Alterswertminderung41 ÷ 80 = 51,25 %
Gebäude-Neubauwert380.000 €
Abzug Alterswertminderung−194.750 €
Abgeschriebener Gebäudewert185.250 €

Mit Sanierung 2018 (Modernisierungsstufe „mittel”, +10 % GND):

PositionWert
Modifizierte Gesamtnutzungsdauer88 Jahre
Alter41 Jahre
Modifizierte Alterswertminderung41 ÷ 88 = 46,6 %
Reduzierter Abzug−177.080 €

Mindestrestwert

Auch bei vollständig „abgewohnten” Gebäuden bleibt ein Mindestrestwert von typisch 30 % des Neubauwerts — die wirtschaftliche Nutzbarkeit wird nie auf null gesetzt, solange das Gebäude weiter genutzt wird (§ 38 Abs. 2 ImmoWertV).

Häufige Fragen

Was, wenn das Gebäude älter als die Gesamtnutzungsdauer ist? Dann wird auf den Mindestrestwert (typisch 30 %) abgestellt — sofern weiterhin nutzbar.

Linear oder progressiv? Standardmäßig linear nach ImmoWertV. Im internationalen Vergleich (z.B. RICS) sind auch progressive Modelle gebräuchlich.

Gilt die Alterswertminderung auch im Ertragswertverfahren? Nicht direkt — dort wirkt sich das Alter über die Restnutzungsdauer (Vervielfältiger) aus.

Quellen: § 38 ImmoWertV · Anlage 3 ImmoWertV · Stand Juni 2026.

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Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.