immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Verfahren Bewertungsverfahren · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Sachwertverfahren — Übersicht (Lexikon)

Definition

Das Sachwertverfahren ist eines der drei amtlichen Bewertungsverfahren nach ImmoWertV §§ 35–39. Es ermittelt den Wert einer Immobilie aus der Summe von Bodenwert und Gebäudewert und ist die einschlägige Methode für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Spezialimmobilien ohne Vergleichsdaten-Basis.

Ablauf

  1. Bodenwert (Bodenrichtwert × Fläche, ggf. mit Anpassungen)
  2. Gebäude-Neubauwert (Normalherstellungskosten × m² BGF, indexiert)
  3. Alterswertminderung abziehen
  4. Außenanlagen-Pauschale addieren
  5. Sachwertfaktor anwenden (vom Gutachterausschuss veröffentlicht)
  6. Ergibt: marktangepasster Sachwert

→ Ausführlich im Ratgeber Sachwertverfahren erklärt.

Kernbegriffe des Verfahrens

Häufige Fragen

Wann wird das Sachwertverfahren angewendet? Selbstgenutzte Ein-/Zweifamilienhäuser, Denkmäler, Spezialimmobilien, Lagen ohne ausreichende Vergleichsdaten.

Ist der Sachwert immer der Verkehrswert? Nicht ohne Sachwertfaktor. Der Faktor passt den technischen Sachwert an die reale Marktlage an und macht ihn marktgerecht.

Quellen: ImmoWertV §§ 35–39 · NHK 2020 · Sachwert-Richtlinie · Stand Juni 2026.

Vertiefen Sie das Thema im Ratgeber
Sachwertverfahren erklärt
Herstellungskosten + Alterswertminderung
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Indikative Marktwert-Einschätzung

Indikative Marktwert-Einordnung für Ihre Adresse

Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

Amtliche Datenbasis BORIS-NRW Lizenz dl-de/zero-2-0 Kostenlos
Werte abrufen
Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.