immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Grundstück Grundstück & Bauland · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Erschließungszustand — Definition

Definition

Der Erschließungszustand beschreibt die Verfügbarkeit der öffentlichen Infrastruktur für ein Grundstück — Straßenanschluss, Wasser, Strom, Gas, Kanal, Telekommunikation. Vollständige Erschließung ist Voraussetzung für baureifes Land und damit für den vollen Baulandwert.

Erschließungsstufen

StufeStatusWertfähigkeit
Voll erschlossenalle Versorgungen angeschlossen100 % Bauland
Teil-erschlossennur Hauptversorgungen85–95 %
Erschließung in AufstellungBauleitplan beschlossen, Bau in Gang60–80 % (Rohbauland)
Unerschlossennichts vorhanden25–50 % (Bauerwartungsland)

Bedeutung für die Bewertung

Der Bodenrichtwert wird in der Regel für voll erschlossenes Land ausgewiesen. Bei unvollständiger Erschließung sind Abschläge — typisch in Höhe der zu erwartenden Erschließungskosten — anzusetzen.

Erschließungs-Bestandteile

  • Straßenanbindung (öffentliche Verkehrsfläche)
  • Wasserversorgung
  • Stromversorgung
  • Gasversorgung (optional)
  • Telekommunikation
  • Schmutzwasserkanal
  • Regenwasserkanal
  • Straßenbeleuchtung

Häufige Fragen

Wer prüft den Erschließungszustand? Das Bauamt der Gemeinde bei jedem Bauantrag.

Quellen: §§ 30, 33, 34 BauGB · KAG NRW · Stand Juni 2026.

Indikative Marktwert-Einschätzung

Indikative Marktwert-Einordnung für Ihre Adresse

Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.