immobilienwerte.nrw MARKTBERICHT · STAND 01.01.2026 · BORIS-NRW
Verfahren Bewertungsverfahren · Stand Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Vergleichswertverfahren — Übersicht (Lexikon)

Definition

Das Vergleichswertverfahren ist eines der drei amtlichen Bewertungsverfahren nach ImmoWertV §§ 24–26. Es leitet den Wert einer Immobilie aus den tatsächlichen Kaufpreisen ausreichend vergleichbarer Objekte ab und gilt als das marktnächste Verfahren.

Ablauf

  1. Vergleichsobjekte identifizieren (Lage, Größe, Baujahr, Zustand)
  2. Kaufpreise aus Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses entnehmen
  3. Statistisches Mittel (Median) bilden
  4. Abweichungen des Bewertungsobjekts vom Median korrigieren
  5. = Vergleichswert

→ Ausführlich im Ratgeber Vergleichswertverfahren erklärt.

Wann anwendbar?

  • Eigentumswohnungen mit ausreichend vergleichbaren Verkäufen
  • Reihen- und Doppelhäuser in homogenen Siedlungen
  • Unbebaute Grundstücke in Richtwertzonen
  • Voraussetzung: ≥ 5–10 vergleichbare Kaufpreise aus den letzten 12–24 Monaten

Kernbegriffe

Häufige Fragen

Was, wenn keine Vergleichsdaten vorliegen? Dann wird auf Sachwert- oder Ertragswertverfahren ausgewichen.

Sind Angebotspreise aus Online-Portalen Vergleichswerte? Nein. Angebotspreise sind Wunschpreise, keine erzielten Preise. Sie überschätzen den realen Vergleichswert typisch um 5–15 %.

Quellen: ImmoWertV §§ 24–26 · § 195 BauGB · Stand Juni 2026.

Vertiefen Sie das Thema im Ratgeber
Vergleichswertverfahren erklärt
Wert aus echten Kaufpreisen
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Indikative Marktwert-Einschätzung

Indikative Marktwert-Einordnung für Ihre Adresse

Auswertung aus amtlichen Immobilienrichtwerten (IRW), BORIS-Umrechnungskoeffizienten und ALKIS-Grundstücksgrößen. Ergebnis: indikative Wertspanne auf amtlicher Datenbasis, ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.

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Wichtiger Hinweis (§ 194 BauGB) Die angezeigten Bodenrichtwerte je Zone sind amtliche Richtwerte nach § 196 BauGB (Quelle: BORIS-NRW). Aggregierte Mediane, Stadt- und Ortsteil-Vergleiche sowie adressbezogene Berechnungen sind eigene, indikative Aufbereitungen auf dieser Datenbasis und keine amtlich festgestellten Werte. Sie ersetzen kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Maßgeblich sind die Feststellungen des zuständigen Gutachterausschusses. Angaben ohne Gewähr.